Rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts
Anerkennung durch Regierung von Niederbayern
am 20.11.2003
Folgen Sie uns
Vererben
Immer wieder
stießen wir im Vorstand des Tierschutzvereins in den Jahren 2003 und früher ,in Gesprächen mit möglichen Spendern und Erblassern, auf Vorbehalte und Zweifel. Gerade im Hinblick auf das Testament kam oft das Argument "aber ich weiß ja nicht, wer in Zukunft Vorsitzender/Vorstand des Vereins ist". Die Ursache dieser Ängste lag und liegt in einem häufigen Wechsel der Vorstandschaft des Vereins.
Dies alles ließ nur einen Schluss zu, nämlich die Notwendigkeit einer Vertrauen bildenden Maßnahme. Hier wiederum ist die Stiftung die richtige Antwort auf eine Reihe von Problemen.
Die Vorstandschaft und der Stiftungsrat werden für lange Zeiträume gewählt. Es ist eine strenge Aufsicht durch die Regierung von Niederbayern (Aufsichtsbehörde) gegeben.
Erbschaften und Spenden können in das Grundstockvermögen der Stiftung eingebracht werden und müssen somit nicht mehr zeitnah verbraucht werden (wie beim Verein). Eine zeitnahe Verwendung von Spenden ist aber auch der Stiftung möglich.
Ausschüttungen der Erträge des Grundstock-Vermögens können dann gemäß dem Stiftungszweck verwendet werden.
Der Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes im Landkreis und der näheren Umgebung. Hier sind folgende Schwerpunkte gesetzt.
a) finanzielle Unterstützung des "Tierheim Plattling, des" "Tierschutzverein Deggendorf u.U. e.V.".
Von 2003 bis 2015 Unterstützung des ehemaligen " Tierheim Wangering".
b) finanzielle Unterstützung des Vereins "Katzenhilfe Deggendorf e.V."
c) finanzielle Unterstützung von Privatpersonen bei Tierschutz relevanten Projekten.
d) finanzielle Hilfe für Privatpersonen, soweit sie in Not geraten sind, um den Verbleib ihrer
Tiere zu ermöglichen.
§6 Stiftungsorgane
1) Organe der Stiftung sind
Stiftungsvorstand
Stiftungsrat
Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Für den Sachaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstandes kann der Stiftungsrat im Einzelfall Kostenersatz beschließen. Dies stellt die Ausnahme dar. Sitzungsgelder sind nicht statthaft. Es werden keine Reisekosten (Kilometergeld, Spesen, Übernachtung usw.) oder Aufwandentschädigungen (z. B. Zeitaufwand, Verdienstausfall usw.) bezahlt.
Wie mache ich mein Testament?
Im deutschen Recht gibt es ein sogenanntes privatschriftliches oder öffentliches (vor dem Notar) verfasstes Testament. Das privatschriftliche Testament muss von Anfang bis Ende eigenhändig, handschriftlich abgefasst werden. Es ist mit Datum zu versehen und muss mit vollem Namen unterschrieben werden. Der Zusatz "alle vorhergehende Testamente sind hinfällig" ist anzuraten. Vermerke unterhalb der Unterschrift müssen erneut mit Datum versehen und unterschrieben werden. Wer ein öffentliches Testament bevorzugt (das Testament wird deshalb aber nicht veröffentlicht), erklärt seinen Willen mündlich oder schriftlich einem Notar. Wir empfehlen, das Testament entweder notariell abfassen zu lassen, oder beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Nähere Auskünfte können Sie bei einem Notar oder Rechtsanwalt einholen.