Spenden und Zustiftungen geben dem Tierfreund sowohl zu Lebzeiten, als auch über den Tod hinaus die Möglichkeit, langfristig für Tiere, die in Not geraten sind, zu sorgen.
Es gibt diesbezüglich zwei Möglichkeiten. Erstens, es handelt sich um eine Zustiftung, dann wird Geld, Immobilie oder sonstiger Vermögenswert in das Grundstockvermögen eingebracht und nur die Erträge daraus dürfen verbraucht werden. Entweder gemäß der Satzung oder bei Zweckbindung im Rahmen der Satzung für den vorgegebenen Zweck. Zweitens, es handelt sich um eine Zuwendung/Spende, hier kann das Kapital verbraucht werden. Wiederum gemäß der Satzung oder bei Zweckbindung für den vorgegebenen Zweck im Rahmen der Satzung.
Achtung: Falls Sie einer von uns unterstützten Einrichtung anonym Spenden wollen, aber trotzdem eine Spendenbescheinigung möchten, können Sie dies über das Stiftungskonto tun. Den Namen des Spenden-Empfängers geben Sie bitte im Verwendungszweck an. Die Daten der Bankverbindung sind bei der Stiftung zu erfragen.
Finanzamt/Steuern - Stiftungsrecht
Zustiftungen und Spenden/Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind steuerbegünstigt. Die Stiftung selbst zahlt keine Steuern, so dass die Mittel ungeschmälert in das Vermögen der Stiftung fließen.
Stiftungssteuerrecht
Die wichtigsten Änderungen ab 1. Januar 2007
Die Höchstgrenze für den Spendenabzug von bisher 5 bzw. 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte erhöht sich auf einheitlich 20 % (§10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG).
Der neue Spendenabzugsbetrag in Höhe von 20% des Gesamtbetrages des der Einkünfte ist unbegrenzt vortragsfähig. Das bedeutet, dass ein Spender seine im Jahr 2007 geleistete Spende auch noch im Jahr z.B. 2017 vortragen kann.
Der Verzicht auf den Nachweis für Kleinspenden ist betragsmäßig von 100 Euro auf 200 Euro angehoben worden.
Die Höchstgrenze für den Spendenabzug von bisher 5 bzw. 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte erhöht sich einheitlich auf 20% (§10b Abs.1 Sätze 1 und 2 EStG).
Der neue Spendenabzugsbetrag in Höhe von 20%des Gesamtbetrages der Einkünfte ist unbegrenzt vortragsfähig. Das bedeutet, dass ein Spender seine im Jahr 2018 geleistete Spende auch noch im Jahr z.B. 2025 vortragen kann.
Der Verzicht auf den Nachweis für Kleinspenden ist betragsmäßig von 100 Euro auf 200 Euro angehoben worden.
Der Sonderausgabenabzugsbetrag für Zuwendungen in das Grundstockvermögen von gemeinnützigen Stiftungen erhöht sich von 307.000 Euro auf eine Million Euro und gilt nun auch für Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr.
Statt bisher 307.000 Euro können Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer Stiftung künftig bis zu 1 Mio. Euro über 10 Jahre verteilt abgesetzt werden. Mit der Anhebung des Sonderausgabenabzugs ist zudem eine Ausweitung des Anwendungsbereiches der Vorschrift verbunden: der abzuziehende Betrag muss nicht mehr im Gründungsjahr der Stiftung zugewandt werden. Der Sonderausgabenabzug gilt damit auch für Zustiftungen, die erst nach Ablauf des Gründungsjahres erfolgen. Verheiratete können den Betrag von 1 Mio. Euro pro Ehegatte, und damit doppelt, geltend machen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.